Stand 11/2011
§ 1 Die Agentur Medienblick verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 2 Die Agentur Medienblick arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
§ 3 Die Agentur Medienblick ist bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/ Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Sollte kein Vertrag mit Laufzeit sondern nur ein Einzelauftrag erteilt werden kann dies nicht gewährt werden.
§ 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur Medienblick verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen auch dann, wenn die Agentur nicht alle Leistungen selbst produziert.
Es steht im Ermessen der Agentur für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur Medienblick die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
§ 5 Wird die Agentur Medienblick mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderungen). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§ 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur Medienblick erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
§ 7 Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur Medienblick nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 8 Sofern die Honorierung der Agentur Medienblick nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies nach Aufwand. In diesem Fall berechnet die Agentur Medienblick Ihre Leistung nur zum reduzierten Stundensatz mit 65,00 Euro netto / Stunde. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechtsübertragungen, sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur Medienblick ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur Medienblick nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur Medienblick davon unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur Medienblick wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.
§ 9 Ein der Agentur Medienblick schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§ 10 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
§ 11 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur Medienblick nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
§ 12 Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur Medienblick im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§13 Die Agentur Medienblick haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Die Agentur Medienblick selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Terminvereinbarungen werden von der Agentur Medienblick mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur Medienblick lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Agentur Medienblick von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur Medienblick. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur Medienblick nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
§ 14 Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck (siehe § 15). Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt. Nach einem individuellen Angebot und der Auftragserteilung erhalten Sie als Kunde eine Auftragsbestätigung. Im nächsten Schritt fertigt unsere Agentur einen oder mehrere Entwürfe an.
Dieser Entwurf ist der erste und gleichzeitig wichtigste Schritt auf dem Weg zum Ziel und damit die Hauptleistung unserer Agentur. Das gemeinsame Ziel ist der fertige Druckartikel (Broschüre, Anzeige, Plakat, etc.), ein neues Firmensignet oder eine neue Webpräsenz. Auch wenn es auf den ersten Blick einfach erscheint, so kann gerade an einigen „einfachen“ Skizzen lange gearbeitet und gefeilt worden sein. Damit versteht es sich von selbst, dass wir geleistete Entwurfsarbeit nicht kostenlos anbieten können – selbst dann nicht, wenn der Entwurf nicht gefallen sollte, oder wenn Sie als Kunde den Entwurf aus bestimmten Gründen nicht nutzen. Die Vergütung ist nach geleistetem Aufwand auf jeden Fall zu entrichten. Der Zweck des Entwurfs besteht darin, unserem Kunden eine Entscheidungshilfe zu geben und um damit festzustellen, ob eine Idee wie angedacht realisiert werden kann.
§ 15 Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten (Text, Grafik, Foto, Film) wird ein
zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht gewährt.
Der Verwendungszweck der kreativen Arbeiten erstreckt sich ausschließlich für den
Vertragspartner unbegrenzt auf alle üblichen Werbemedien. Ein Nutzungsrecht für
Dritte ist ausgeschlossen.
§ 16 Nutzungsrecht und Urheberrecht: Wurde der Entwurf verfeinert und kommt zur Reinzeichnung, dann steht in der Regel die Verwertung des Entwurfs an. Diese Verwertung ist die nächste Stufe des Design-Auftrages. Zur Verwertung des Entwurfs benötigen Sie die Zustimmung des Designers, wie dies z. B. auch bei der Reproduktion des Fotos eines Bildreporters oder dem Abdruck des Textes eines Schriftstellers der Fall ist. Dazu schließen Sie mit der Agentur oder dem Designer einen Lizenzvertrag ab – dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Für dieses Verwertungsrecht (Copyright) kann ein weiteres Entgelt berechnet werden, das Lizenz- oder Nutzungshonorar.
In der Praxis erhalten Sie bei Design-Aufträgen durch unsere Agentur mit Begleichung des Entwurfsleistung auch das Nutzungsrecht für die Verwertung des für Sie angefertigten Entwurfs. Dabei behalten wir uns jedoch immer vor, die für Sie erstellten Arbeiten als eigene Referenz zu nutzen und diese zur Eigenwerbung öffentlich darzustellen. Bitte beachten Sie, dass sogenannte ‚offene Daten‘, also bearbeitbare Entwurfsdateien nicht an den Kunden weitergegeben werden, sondern der Entwurf auf Wunsch als Druckdaten ausgehändigt werden.
Die künstlerische Leistung, die durch unsere Agentur im Rahmen des Design-Auftrages erbracht wurde, ist hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht automatisch nach Erschaffung eines künstlerischen Werkes. Es ist an die Person des Urhebers gebunden und ist nicht übertragbar, weder durch Verkauf, Schenkung oder Vermietung. Der Designer kann dem Kunden somit nur ein Nutzungsrecht am Werk einräumen.
§ 17 Einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht Das sogenannte einfache Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber dazu, das Werk zu nutzen – dies allerdings nicht alleine und ausschließlich, sondern neben anderen, denen der Urheber ebenfalls das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Interessant kann ein einfaches Nutzungsrecht sein, wenn es sich um ein Werk handelt, das lediglich im Rahmen einer einfachen Aktion verwendet werden soll und nicht individuell auf Ihre Firma zugeschnitten ist, was im normalen Agenturalltag wohl eher die Ausnahme darstellen dürfte.
Möchten Sie das Werk exklusiv nutzen, so erwerben Sie das ausschließliche Nutzungsrecht. Mit Zustimmung des Urhebers können Sie Ihrerseits Nutzungsrechte an Dritte weitergeben. Dabei kann das Nutzungsrecht auch inhaltlich, zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden.
§ 18 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
§ 19 Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur Medienblick an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 20 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.